Für Gerichte · Eingaben und Entwürfe · lokal
Zitatprüfung für Eingaben und Urteilsentwürfe. Vollständig lokal.
Eingaben der Parteien kommen als PDF. Ein Programm auf dem Arbeitsplatz oder dem Server des Gerichts liest sie, findet jede Zitierung und jedes wörtliche Zitat, prüft sie gegen 1,07 Millionen Entscheide und 21'000 Erlasse und schreibt einen Bericht: welche zitierten Entscheide es nicht gibt, welche Stellen oder Zitate vom Entscheidtext abweichen und wo ein «nicht im Korpus» zu erwarten war. Dieselbe Prüfung gilt dem Urteilsentwurf als Word-Datei vor der Zirkulation. Nichts verlässt das Gericht. Es gibt keine Anmeldung, keine Cloud und keine Protokollierung.
Die Datenhoheit bleibt beim Gericht
Eine Eingabe enthält die Personendaten der Parteien; ein Urteilsentwurf ist vor der Anonymisierung das vertraulichste Dokument eines Verfahrens. Deshalb ist die Architektur so gebaut, dass das Gericht nichts abgeben muss: keine Daten, keine Kontrolle, keine Abhängigkeit.
Nichts verlässt das Gericht
Eingabe, Entwurf, Zitate und Bericht bleiben auf den Geräten des Gerichts. Der Anbieter sieht nie eine Eingabe und nie einen Entwurf. Ein Netzsperrtest belegt: Eine vollständige Prüfung läuft ohne einen einzigen Verbindungsversuch.
Das Gericht hält die Daten
Der Korpus liegt als Datei beim Gericht. Die Daten sind gemeinfrei (CC0), der Code ist quelloffen (MIT). Das Gericht darf beides prüfen, kopieren, archivieren und weiterverwenden, ohne Lizenz und ohne Frist.
Die IT bestimmt den Betrieb
Wann das wöchentliche Paket geholt wird, von welchem Spiegel, und ob es überhaupt geholt wird, entscheidet die IT des Gerichts. Jedes Paket trägt eine Prüfsumme. Ohne Netz läuft alles weiter, mit dem letzten Stand.
Keine Bekanntgabe von Personendaten
Keine Bearbeitung durch Dritte, also kein Auftragsverarbeitungsvertrag, keine Datenschutz-Folgenabschätzung, keine Rechtsgrundlage für eine Bekanntgabe. Das gilt für den Arbeitsplatz wie für einen Server im Gerichtsnetz.
Kein Lock-in
Fällt der Anbieter weg, läuft das Programm weiter, und das Gericht behält Daten und Code. Verkauft wird der Betrieb: signierte Installationspakete, Paketspiegel, Support, Kalibrierung. Nicht der Inhalt.
Nachprüfbar
Jede Zeile des Programms ist öffentlich. Was das Gerät verlässt, steht in einer Datenflussbeschreibung, die die IT gegen den Quellcode prüfen kann.
Parteidaten bleiben Parteidaten
Eingaben enthalten Personendaten der Parteien, auch besonders schützenswerte. Das Programm bearbeitet sie ausschliesslich auf den Geräten des Gerichts, wie die Akte selbst; kein Dritter erhält sie. Darum braucht es für die Prüfung keine Rechtsgrundlage für eine Bekanntgabe.
Eingaben prüfen
Gerichte berichten über Rechtsschriften, die mit Sprachmodellen verfasst sind und Entscheide zitieren, die es nicht gibt, oder Erwägungen mit einem Wortlaut, der so nirgends steht. Solche Zitierungen sehen richtig aus: Band, Seite und Erwägung stimmen in der Form, nur der Entscheid fehlt. Wer das von Hand prüft, schlägt jede Fundstelle einzeln nach. Das Programm tut das für jede Zitierung jeder Eingabe, in Sekunden.
Die PDF-Eingabe oder ein Ordner mit Eingaben wird auf die Verknüpfung gezogen oder per Rechtsklick übergeben. Das Programm schreibt zu jeder Eingabe einen Bericht und zum Ordner eine Übersicht, in der die Eingaben mit Befunden zuoberst stehen. PDF/A aus dem elektronischen Rechtsverkehr (justitia.swiss) liest es direkt. Gescannte Eingaben ohne Textebene brauchen zuerst eine Texterkennung (OCR).
Der Bericht sagt zu jeder Zitierung dreierlei: ob der Entscheid existiert, ob er der gemeinte ist (Datum, Aktenzeichen, Erwägung) und ob die zitierte Stelle so im Entscheidtext steht. Er sagt nie, ob das Argument trägt. «Nicht im publizierten Korpus» ordnet er nach Abdeckung ein: In der amtlichen Sammlung ist ein Fehlen nicht zu erwarten. Bei einem Gericht, das nur einen Teil seiner Entscheide publiziert, bei einem unpublizierten Entscheid und beim angefochtenen Entscheid ist es erwartet, und der Bericht sagt das an der Stelle.
Was das Programm tut
Ein Rechtsklick auf die Datei genügt, für die PDF-Eingabe wie für den Word-Entwurf. Nach wenigen Sekunden liegt der Bericht daneben und öffnet sich im Browser: was vorhanden ist, was zu prüfen ist, und was zu tun ist.
| Prüfung | Ergebnis im Bericht |
|---|---|
| Der zitierte Entscheid existiert und ist der gemeinte: BGE, BGer, BVGer, BStGer, kantonale Gerichte | vorhanden, nicht im Korpus, mehrdeutig |
| Die zitierte Erwägung (E. 3.2) existiert im Entscheid | Erwägung abgerufen, nicht indexiert |
| Das wörtliche Zitat stimmt mit dem Entscheidtext überein | wortgleich, abweichend (mit Differenz), nicht gefunden, nicht geprüft |
| Datum und Aktenzeichen neben der Zitierung stimmen mit dem Entscheid überein | abweichend (geschrieben gegenüber Entscheid) |
| Gesetzesartikel existieren im Erlass: Art. 8 Abs. 1 ZGB, art. 335 al. 1 CO, § 12 StG/ZH | gefunden, Artikel fehlt, Erlass unbekannt |
| Zitierähnliche Angaben, die nicht geprüft werden konnten | separat aufgelistet, damit keine Lücke stumm bleibt |
Nicht geprüft wird, ob ein Entscheid die Aussage trägt, ob die Praxis seither geändert wurde und ob der Entwurf anonymisiert ist. Das Programm prüft Existenz, Identität und Wortlaut; es ersetzt keine Lektüre. Bei Gerichten, die nur einen Teil ihrer Entscheide publizieren, sagt der Bericht ausdrücklich: «nicht im publizierten Korpus» ist etwas anderes als «falsch zitiert». Unpublizierte eigene Entscheide und der angefochtene Entscheid sind in keinem Korpus.
So sieht ein Befund aus
Auszug aus dem Bericht zu einer Testeingabe (Berufungsschrift als PDF) mit dreizehn Zitierungen, Prüfdauer fünf Sekunden.
Der Korpus
| Inhalt | Umfang |
|---|---|
| Entscheide, 1875 bis heute, 118 Gerichte und Behörden | 1'070'000 |
| Entscheide mit nummerierten Erwägungen erschlossen | 76 % |
| davon Bundesgericht / Obergericht Zürich | 88 % / 96 % |
| Bundeserlasse (Fedlex) | 5'500 |
| Kantonale Erlasse | 15'600 |
| Lokales Prüfpaket, wöchentlich erneuert | ≈ 9 GB |
Der gleiche Korpus, den diese Übersicht Gericht für Gericht ausweist. Für Gerichte mit eigenem Server: Vollkorpus mit Volltextsuche (rund 135 GB) im Netz des Gerichts.
Betrieb
- Die IT installiert das signierte Paket unter «Programme». Es läuft nur die von der Python Software Foundation signierte Laufzeit; keine fremden Binaries, kein Compiler.
- Die IT lädt das Prüfpaket einmal pro Woche vom Spiegel, prüft die Prüfsumme und legt es auf ein Laufwerk. Die Arbeitsplätze holen es von dort. Kein Arbeitsplatz braucht Internet.
- Die Gerichtsschreiberin wählt die Eingabe oder den Entwurf, startet die Prüfung über «Senden an» und liest den Bericht. Der Bericht ist so vertraulich wie das geprüfte Dokument und liegt neben ihm.
Für macOS steht dieselbe Prüfung als Kommandozeilenwerkzeug bereit (ocl); der Windows-Installer ist für Gerichte gedacht, deren IT keine Python-Umgebung auf den Arbeitsplätzen zulässt.
Pilot in drei Monaten
Das Gericht stellt zweihundert publizierte eigene Entscheide als Testmenge. Der Anbieter kalibriert die Erkennung auf die Zitierweise des Gerichts, misst die Trefferquote und legt einen Messbericht vor. Danach entscheidet das Gericht. Keine Eingaben und keine Entwürfe werden ausgetauscht.
Kontakt: Jonas Hertner, über OpenCaseLaw.
Angaben zum Korpus: Stand 6. September 2026. Der Datenfluss ist im Quellcode nachprüfbar (clients/python).